2.1 Regressfälle
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des Art. II § 22 des Gesetzes v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450), das bereits die Beschränkung auf Schadensereignisse vor dem 1.7.1983 regelte.
Abs. 1 Satz 2 erfasst die Änderungen der §§ 116 und 119 SGB X durch dieses Gesetz, und zwar für die Fälle, die am 1.1.2001 noch nicht abschließend entschieden waren. Eine abschließende Entscheidung kann im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren (z. B. durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung) erfolgen. Es ist fraglich, ob auch dann von einer nicht abschließenden Entscheidung ausgegangen werden kann, wenn Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (z. B. erstmalige Rentenversicherungspflicht des Geschädigten) eintreten (BT-Drs. 14/4375 S. 61).
2.2 Ausschlussfrist
Rz. 4
Die Regelung der Abs. 2 soll hinsichtlich des Vollzugs der Änderungen der §§ 111 und 113 SGB X eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren gewährleisten (BT-Drs., a. a. O.), indem alle noch nicht abgewickelten Fälle nach dem neuen Recht abzuwickeln sind (Abs. 2). Deshalb wird in Abs. 2 festgelegt, dass alle vor dem 1.6.2000 bereits abschließend entschiedenen bzw. abgewickelten Fälle nicht erneut im Hinblick auf die Rechtsänderung aufgegriffen werden können.
Die Frage, ob ein Erstattungsverfahren am Stichtag "abschließend entschieden" war, richtet sich nach allgemeinen Kriterien. Wenn die Beteiligten eine außergerichtliche Einigung erzielt haben oder im gerichtlichen Verfahren der Anspruch geklärt worden ist (rechtskräftiges Urteil, gerichtlicher Vergleich, Anerkenntnis oder auch Rücknahme der Klage), so ist für eine Auslegung kein Raum. Im Übrigen muss der entstandene Erstattungsanspruch dem für erstattungspflichtig gehaltenen Leistungsträger gegenüber wirksam geltend gemacht worden sein. Dieser muss eine (positive oder negative) Entscheidung getroffen haben, die nach den Grundsätzen der Auslegung von Verwaltungsakten zu beurteilen ist. Soweit der die Erstattung begehrende Leistungsträger mit der Entscheidung dem Grunde oder Höhe nach nicht einverstanden ist, hat er Leistungsklage zu erheben. Dies muss zur Erreichung des Normzwecks von § 111 kurzfristig erfolgen. Deshalb ist insoweit in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 87 SGG eine auf einen Monat begrenzte Überlegungsfrist anzunehmen (etwa Kater, in: KassKomm. SGB X, § 120 Rz. 4 unter Hinweis auf das Schreiben des BMA vom 29.3.2001, a. A. Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 120 Rz. 9, der eine Frist von 12 Monaten für angemessen hält).
2.3 Rückerstattung
Rz. 5
Dieselben Überlegungen gelten für die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruches des Erstattungspflichtigen, wenn der Fall vor dem 1.1.2001 abgewickelt war (Abs. 3). Nur so kann vermieden werden, dass erstattungspflichtige Träger nach geltendem Recht bereits abgewickelte Fälle durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruches erneut aufgreifen. Auch insoweit soll eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren gewährleistet werden (BT-Drs., a. a. O.). Mit der im HS 2 genannten Voraussetzung soll eine Erstattungsmöglichkeit allein für solche Fälle eröffnet werden, in denen die Erstattung nur deshalb unrechtmäßig war, weil § 111 Satz 2 in der ab 1.6.2000 geltenden Fassung bei der bis zum Jahresende 2000 erfolgten abschließenden Regelung eines Erstattungsbegehrens verletzt wurde (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.1.2009, L 31 U 398/08).
2.4 Sozialdaten
Rz. 6
Abs. 4 legt eine Frist von 3 Jahren fest, in der der Umgang mit Sozialdaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des SGB X (§§ 67 bis 85a) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze zu erfolgen hat. Durch diese gesetzliche Regelung ist eine Anpassung der §§ 67 ff. an die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG L Nr. 281 v. 23.11.1995, S. 31) erfolgt. Diese Frist betrifft nur Verfahren, die bereits vor dem 23.5.2001 begonnen haben.
2.5 Verjährung
Rz. 7
Die Anfügung von Abs. 5 berücksichtigt die Neufassung der Verjährungsregelungen im BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) und die Übergangsregelungen in Art. 2 Nr. 2 Buchst. b desselben Gesetzes durch Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB.
Rz. 8
(unbesetzt)
Rz. 9
Auf die Erstattungsansprüche des SGB wirkt sich die Änderung der Verjährungsvorschriften im BGB insoweit nicht aus, als Dauer und Beginn der Verjährung betroffen sind, da dies im SGB geregelt ist (z. B. § 50 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 42 Abs. 2 SGB I). Jedoch können sich die Änderungen im BGB auf die im SGB X genannten Erstattungsansprüche hinsichtlich Hemmung und Neubeginn in vollem Umfang auswirken. Art. 229 § 6 EGBGB bestimmt im Grundsatz, dass für die am 1.1.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche neues Recht, für die am Stichtag verjährten Ansprüche hingegen altes Recht gilt. Dabei sind folgende Modifizierungen zu beachten: