Rz. 4

Die Regelung der Abs. 2 soll hinsichtlich des Vollzugs der Änderungen der §§ 111 und 113 SGB X eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren gewährleisten (BT-Drs., a. a. O.), indem alle noch nicht abgewickelten Fälle nach dem neuen Recht abzuwickeln sind (Abs. 2). Deshalb wird in Abs. 2 festgelegt, dass alle vor dem 1.6.2000 bereits abschließend entschiedenen bzw. abgewickelten Fälle nicht erneut im Hinblick auf die Rechtsänderung aufgegriffen werden können.

Die Frage, ob ein Erstattungsverfahren am Stichtag "abschließend entschieden" war, richtet sich nach allgemeinen Kriterien. Wenn die Beteiligten eine außergerichtliche Einigung erzielt haben oder im gerichtlichen Verfahren der Anspruch geklärt worden ist (rechtskräftiges Urteil, gerichtlicher Vergleich, Anerkenntnis oder auch Rücknahme der Klage), so ist für eine Auslegung kein Raum. Im Übrigen muss der entstandene Erstattungsanspruch dem für erstattungspflichtig gehaltenen Leistungsträger gegenüber wirksam geltend gemacht worden sein. Dieser muss eine (positive oder negative) Entscheidung getroffen haben, die nach den Grundsätzen der Auslegung von Verwaltungsakten zu beurteilen ist. Soweit der die Erstattung begehrende Leistungsträger mit der Entscheidung dem Grunde oder Höhe nach nicht einverstanden ist, hat er Leistungsklage zu erheben. Dies muss zur Erreichung des Normzwecks von § 111 kurzfristig erfolgen. Deshalb ist insoweit in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 87 SGG eine auf einen Monat begrenzte Überlegungsfrist anzunehmen (etwa Kater, in: KassKomm. SGB X, § 120 Rz. 4 unter Hinweis auf das Schreiben des BMA vom 29.3.2001, a. A. Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 120 Rz. 9, der eine Frist von 12 Monaten für angemessen hält).

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