Rz. 5

Ein Empfangsbevollmächtigter nach § 14 ist nicht Vertreter des Beteiligten und demzufolge weder Bevollmächtigter noch Beistand i. S. d. § 13 und kann keinerlei Verfahrenshandlungen für ihn vornehmen. Die Vollmacht ist auf die Entgegennahme von schriftlichen oder mündlichen Erklärungen der Behörde beschränkt. Wenn ein ständiger Kontakt zu dem Beteiligten bereits auf andere Art und Weise hergestellt ist, erübrigt sich die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten. Die Bestellung als Empfangsbevollmächtigter soll lediglich sicherstellen, dass Schriftstücke der Behörde ordnungsgemäß in den Empfangsbereich des Beteiligten kommen. Darin erschöpft sich die Funktion des Empfangsbevollmächtigten, der handlungsfähig sein und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Geltungsbereich des SGB haben muss. Der Eingang von Schriftstücken beim Empfangsbevollmächtigten hat zur Folge, dass Zustellungen, Ladungen oder Mitteilungen auch gegen den Beteiligten wirken und damit Fristen in Lauf setzen. Die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten erübrigt sich, wenn der Beteiligte einen Bevollmächtigten nach § 13 bestellt hat.

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