Rz. 7
Die Bestellung des Vertreters geschieht im Zusammenwirken von Behörde und Gericht. Die gesetzlichen allgemeinen und speziellen Voraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Welche Anforderungen dabei im Einzelnen zu stellen sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Das Ersuchen um Bestellung an das Gericht steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Von Amts wegen darf das Gericht nicht tätig werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters haben die Gerichte von Amts wegen zu prüfen, wobei die Überprüfung des Ermessens der Behörde beschränkt ist. Über die Person des Vertreters entscheidet das Gericht.
Bei den Anforderungen, die an die Qualifikation des Vertreters zu stellen sind, beschränkt sich das Gesetz auf das Erfordernis "geeignet". Die Auswahl wird sich i. d. R. auf rechtskundige Vertreter, etwa Rechtsanwälte oder sachkundige Verbandsvertreter beschränken.
Rz. 8
Zuständig für die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist regelmäßig das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Im Übrigen (Abs. 1 Nr. 4) ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn der Beteiligte minderjährig ist, tritt nach Abs. 2 Satz 2 an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
Der Vertreter von Amts wegen – Inhaber eines öffentlichen Amts – übt dieses in eigener Verantwortung und selbständig aus. Seine Vertretungsmacht beschränkt sich auf das jeweilige Verwaltungsverfahren, für das er bestellt ist. Er hat dabei die wohlverstandenen Interessen des von ihm Vertretenen zu wahren, ist aber dessen Weisungen nicht unterworfen (BSG, Beschluss v. 14.11.2013, B 9 SB 84/12 B). Durch eine Bestellung erhält er die Rechtsmacht, in dem Verfahren, für das er bestellt ist, für den vertretenen Beteiligten tätig zu werden und kann in diesem Rahmen alle rechtsgeschäftlichen und verfahrensrechtlichen Erklärungen abgeben. Umstritten ist, ob der Vertretene nach der Vertreterbestellung selbst noch Verfahrenshandlungen vornehmen kann (vgl. Mutschler, in: KassKomm. SGB X, § 15 Rz. 17: stets handlungsunfähig; Pitz, in: jurisPK-SGB X, § 15 Rz. 19: immer handlungsfähig, es sei denn geschäftsunfähig; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 15 Rz. 14: die Handlungsfähigkeit bestimme sich weiterhin nach § 11, der Vertretene könne aber keine dem Vertreter widersprechenden Verfahrenshandlungen vornehmen). Die Vertretung ist vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Bestellung weggefallen ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Beteiligte einen Bevollmächtigten nach § 13 bestellt, weil der freiwilligen Vertreterbestellung stets der Vorrang gebührt.