Rz. 3

Unter Abs. 1 fallen nur solche Personen, die für eine Behörde handeln, d. h. als Beamte, Angestellte oder Arbeiter deren Bedienstete sind, und die für die Behörde ehrenamtlich Tätigen im staatlichen, kommunalen und sozialen Bereich, ebenso Dolmetscher und Sachverständige, die von einer Behörde in einem Verwaltungsverfahren herangezogen werden (Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 16 Rz. 4; Hissnauer, in: jurisPK-SGB X, § 16 Rz. 12; Vogelsang, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 16 Rz. 7; a. A. Mutschler, in: KassKomm. SGB X, § 16 Rz. 4). Nicht ausgeschlossen sind Personen, die als Zeugen eigene Wahrnehmungen bekunden. Die Vorschrift ist auf alle Bereiche des Verwaltungshandelns anzuwenden, sofern dieses in einem Verwaltungsverfahren abläuft. Im Gegensatz zum Prozessrecht sieht § 16 kein förmliches Ablehnungsrecht der Beteiligten vor.

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