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Die Besorgnis der Befangenheit erfordert einen vernünftigen Grund, der die Beteiligten aus ihrer Sicht befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch und allein sachbezogen entscheidet. Es kommt nicht darauf an, ob die für die Behörde tätige Person tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Amtsträgers zu zweifeln (BVerfG, Beschluss v. 18.6.2003, 2 BvR 383/03, BVerfGE 108 S. 122). Solche Gründe können sein: persönliche Freundschaft oder Feindschaft des Amtsträgers zu einem Beteiligten, vorzeitige Festlegung in einer bestimmten Rechtsauffassung, persönliche Interessiertheit des Bediensteten am Verfahrensausgang, offensichtliche Voreingenommenheit, unsachliche Äußerungen zur Sach- oder Rechtslage, wirtschaftliches, berufliches oder persönliches Interesse des Amtsträgers am Ausgang des Verwaltungsverfahrens. Nur Tatsachen, nicht bloße Vermutungen, begründen die Besorgnis einer Befangenheit. Die Gründe zur besonderen Befangenheit können also sowohl in der Person desjenigen liegen, der tätig werden soll, als auch in der Art der Sachbehandlung, die erwartet wird.

Sowohl gegenüber dem Amtsinhaber wie auch gegenüber dem Behördenleiter können die Befangenheitsgründe formlos geltend gemacht werden.

Nicht ausreichend sind sachliche Meinungsäußerungen zu den Erfolgsaussichten eines Beteiligten, möglicherweise aber unangemessenes Drängen auf die Rücknahme eines Antrags. Nicht ausreichend sind auch wissenschaftliche Publikationen, die in Beziehung zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens stehen, die Mitgliedschaft eines Bediensteten in einer politischen Partei, Rassenzugehörigkeit, Geschlecht oder Konfession.

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