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Von der Richtigkeit und Vollständigkeit des ermittelten und entscheidungserheblichen Sachverhalts muss die Behörde überzeugt sein. Sie braucht dabei aber nicht weit entfernt liegenden Möglichkeiten nachzugehen. Die Sachaufklärung findet ihre Grenzen dort, wo weitere Bemühungen der Behörde im Verhältnis zum Erfolg nicht mehr vertretbar und zumutbar wären Die behördliche Pflicht zur Sachaufklärung endet im übrigen auch dort, wo der Beteiligte zur Mitwirkung nach §§ 60 ff. SGB I, § 21 Abs. 2 verpflichtet ist. Weitere Begrenzungen der Ermittlungspflicht enthalten §§ 67 ff., die gemäß § 37 Satz 3 SGB I vorgehen, soweit die Ermittlungen sich auf Sozialdaten erstrecken (BSG, Urteil v. 12.5.2005, B 2 U 3/04 R, BSGE 94 S. 149, SozR 4-2700 § 63 Nr. 2).

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