Rz. 3

Die Vorschriften über die Amtshilfe (§§ 3 bis 7), die für die durch das SGB geordneten Bereiche ein einheitliches Amtshilferecht geschaffen haben, gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Leistungsträger i. S. d. §§ 18ff. SGB I, und zwar nicht nur für die Beziehungen der SGB-Leistungsträger untereinander; sie sind auch dann anzuwenden, wenn die "ersuchte" Stelle nicht zu den Leistungsträgern nach dem SGB gehört, wohl aber die ersuchende Stelle und diese dabei im Vollzug der Vorschriften des SGB handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.5.2012, I-10 W 6/12, 10 W 6/12).

Die Amtshilfe wird zwischen Behörden im Gleichordnungsverhältnis geleistet. Sie betrifft nur die Hilfe im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit, die zwar nicht auf einen Verwaltungsakt beschränkt ist, aber den fiskalischen Bereich einer Behörde nicht erfasst.

Bei der Anwendung von § 3 kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörde handelt und ob die Behörde zur unmittelbaren oder zur mittelbaren Staatsverwaltung gehört.

Unberührt davon bleiben die durch über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften begründeten Verpflichtungen deutscher Sozialversicherungsträger, den zuständigen Behörden und Trägern von EU-Mitgliedstaaten und Abkommensstaaten Amtshilfe zu leisten.

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