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Jansen, SGB X § 31 Begriff des Verwaltungsaktes

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält, in Übereinstimmung mit anderen Verfahrensregelungen (§ 35 VwVfG, § 118 AO), die Legaldefinition des Verwaltungsaktes (VA), wie sie von Literatur und Rechtsprechung vor den Verfahrensgesetzen insbesondere für den Bereich der Eingriffsverwaltung entwickelt worden war. Diese ist im Gesetzgebungsverfahren übernommen worden (BT-Drs. 8/2034 S. 11). An diesen Begriff des VA knüpfen die folgenden verwaltungsverfahrensrechtlichen und auch die sozialgerichtlichen Vorschriften an.

2 Rechtspraxis

2.1 Verwaltungsakt als Zweckbegriff

 

Rz. 3

Der Begriff des VA ist ein zweckorientierter Rechtsbegriff.

 

Rz. 4

Der VA und sein Regelungsinhalt konkretisiert sich i. d. R. in schriftlichen Bescheiden, ohne dass dies jedoch zwingend erforderlich wäre (§ 33 Abs. 2).Verwaltungsakte können auch mündlich oder auf sonstige Weise (z. B. durch Zeichen) ergehen. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen im materiellen Recht, die die Entscheidung durch VA vorschreiben oder zulassen, sind jedoch eher selten. Die Vorschriften verwenden entweder den Begriff des Bescheides oder sprechen von der von einem Träger zu treffenden Entscheidung, was die Form an sich offen lässt.

 

Rz. 5

Die Frage des Vorliegens eines VA hat Auswirkungen auf den möglichen Rechtsbehelf des Widerspruchs (§§ 78, 83 SGG) oder in Ausnahmefällen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 SGG) der Klage, die richtigen und zulässigen Klagearten (§ 54 SGG) und den Rechtsweg. Auch der mangels Ermächtigungsgrundlage unzulässig erlassene rechtswidrige VA und der nur in die Form eines Bescheides gekleidete Nicht-VA (nichtmaterieller Verwaltungsakt, vgl. Erfmeyer, DÖV 1996 S. 629; BSG, Urteil v. 20.12.2001, B 4 RA 5...

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