Rz. 16

Da die Zusicherung in ihrer Bindung dem Erlass des VA entspricht, sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften, die für den Erlass des VA selbst gelten würden, einzuhalten. Das betrifft zum einen die notwendige Anhörung eines Dritten nach § 24, wenn der spätere VA in Rechte Dritter eingreift, wie z. B. beim VA mit Doppelwirkung. Desgleichen ist die verfahrensrechtliche Beteiligung anderer Behörden und Ausschüsse einzuhalten, wenn dies durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Die Zusicherung kann insoweit unter die Bedingung oder den Vorbehalt der Rechte Dritter gestellt werden.

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