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Jansen, SGB X § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

Bernd Gregarek
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift entspricht § 43 VwVfG und § 124 AO. Damit wurden bereits vor dem SGB X geltende und im Verwaltungsverfahrensrecht anerkannte Grundsätze über die Wirksamkeit von Verwaltungsakten (VA) übernommen. Es werden der Beginn, der Inhalt (Abs. 1) sowie die Dauer (Abs. 2) der Wirksamkeit eines VA bestimmt. Abs. 3 schließt die Wirksamkeit für nichtige VAe (vgl. § 40) aus.

2 Rechtspraxis

2.1 Wirksamkeit (Abs. 1)

2.1.1 Beginn der Wirksamkeit (Satz 1)

 

Rz. 3

§ 39definiert den Begriff der Wirksamkeit nicht. Der Inhalt dieses Begriffes wird vielmehr vorausgesetzt, wobei in Literatur und Rechtsprechung zwischen der äußeren und der inneren Wirksamkeit unterschieden wird (BVerwG, Urteil v. 21.6.1961, 7 C 398.59). Die äußere Wirksamkeit eines VA setzt mit seiner Bekanntgabe ein (§ 37), womit der VA existent wird. Mit dem Begriff der inneren Wirksamkeit wird dagegen der Eintritt der mit dem VA beabsichtigten Rechtsfolgen bezeichnet. Regelmäßig wird die innere mit der äußeren Wirksamkeit zeitlich zusammenfallen. Abweichungen ergeben sich aber zum Beispiel bei VA mit einer aufschiebenden Bedingung oder solchen mit Rückwirkung. In Abs. 1 ist die äußere Wirksamkeit angesprochen. Sie stellt regelmäßig auch den Zeitpunkt dar, ab dem die erlassende Behörde selbst an den VA gebunden ist und diesen ihrerseits nur nach Maßgabe der §§ 44 ff. aufheben kann.

Von der Wirksamkeit eines VA ist der Begriff der Bestandskraft zu unterscheiden. Die in § 77 SGG und nicht im SGB X geregelte Bestandskraft setzt die Wirksamkeit des VA notwendig voraus (vgl. zur Bestandskraft auch Rz. 10 f.).

 

Rz. 3a

Ebenfalls von der Wirksamkeit zu unterscheiden ist der Begriff der Vollziehbarkeit. Die Vollz...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
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  (1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben ...

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