Rz. 30
Wer Beteiligter i. S. d. Nr. 6 ist, ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 (notwendige Hinzuziehung), nicht auch aus Satz 1 (Hinzuziehung nach Ermessen). Soweit die Auffassung vertreten wird, auch die Hinzuziehung nach Ermessen i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1 sei von Nr. 6 erfasst, so wird dabei nicht hinreichend beachtet, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur die "erforderliche" Hinzuziehung eines Beteiligten nachzuholen ist. Als erforderlich wird jedoch nur die notwendige Hinzuziehung zu bewerten sein (a. A. Waschull, in: LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 41 Rz. 21; wie hier Schütze, in: v. Wulffen, Kommentar SGB X, 8. Aufl. 2014, § 41 Rz. 18).
Rz. 31
Die Hinzuziehung eines Drittbetroffenen noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens konnte bisher nur dazu dienen, dem Dritten die Entscheidung überhaupt erst bekannt zu geben, für diesen die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen und damit einen wegen Nichtbekanntgabe unbefristet möglichen Widerspruch zu vermeiden. Die Beteiligung eines Dritten eröffnet, wenn dieser Widerspruch einlegt, der Behörde die Möglichkeit, bereits in dem Widerspruchsverfahren den Ausgangsbescheid gemäß § 49 zurückzunehmen, ohne an Vertrauensschutzregelungen gebunden zu sein.
Rz. 32
Mit der Nachholbarkeit der notwendigen Beteiligung eines Dritten auch noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz wird die Möglichkeit eröffnet, diesen über die Beiladung (§ 75 SGG) in das laufende Klageverfahren einzubeziehen und mit verbindlicher Wirkung auch diesem gegenüber zu entscheiden. Verbunden damit ist allerdings dann auch die Notwendigkeit der Nachholung der Anhörung gemäß Nr. 3. Dies ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen ein anderer Versicherungsträger oder sonst Betroffener zuvor nicht beteiligt worden war oder ein VA von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde. Nach einer Beiladung kann grundsätzlich auch eine Verurteilung eines beigeladenen Versicherungsträgers erfolgen (§ 75 Abs. 5 SGG), wenn dieser nicht bereits einen bindend gewordenen ablehnenden VA erlassen hat oder es kann z. B. im Rahmen einer Feststellungsklage über ein streitiges Rechtsverhältnis oder den Umfang der Beitragspflicht entschieden werden, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat oder nachgeholt werden muss (vgl. BSG, Urteil v. 3.9.1998, B 12 KR 23/97 R = SozR 3-3300 § 20 Nr. 5). Soweit das BSG in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat, eine Beiladung im Gerichtsverfahren könne eine Beteiligung im Verwaltungsverfahren nicht ersetzen (BSG, Urteil v. 22.6.1983, 12 RK 73/82 = BSGE 55 S. 160 = SozR 1300 § 12 Nr. 1), wird man dies auch vor dem Hintergrund der bis zum 31.21.2000 geltenden Rechtslage sehen müssen, wonach die Heilung der fehlenden Beteiligung nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens möglich war. Es erscheint daher zweifelhaft, ob das BSG an dieser Auffassung auch weiterhin festhält, obwohl die Entscheidung seinerzeit auch damit begründet worden war, dass die Einflussmöglichkeiten des Beteiligten im Verwaltungsverfahren weitaus größer sind als im Rahmen der Stellung als Beigeladener im Gerichtsverfahren.