Rz. 17

Über die Aufhebung des drittbelastenden VA entscheidet die Behörde, die für den Erlass des Ausgangsbescheides zuständig war (Ausgangsbehörde). Das folgt aus der im Rahmen von § 49 nicht ausgeschlossenen Anwendung des § 45 Abs. 5, der gerade auf die Rücknahme durch die jetzt zuständige Behörde verweist, auch wenn der aufzuhebende VA von einer anderen Behörde erlassen worden war. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Widerspruch im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) oder Klageverfahren abgeholfen werden muss. Grundsätzlich ist mit dem Widerspruch zunächst die Ausgangsbehörde befasst, die den VA erlassen hat (vgl. § 84 Abs. 1 SGG). Sie ist im Regelfall auch Beteiligte in einem Klageverfahren. Sie bleibt daher zuständig, solange der Rechtsbehelf anhängig ist.

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