Rz. 20

Finkelnburg, Zur aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, DVBl. 1977 S. 677.

Gassner, Rücknahme drittbelastender Verwaltungsakte im Rechtsbehelfsverfahren, JuS 1997 S. 794.

Heilemann, Die Anfechtung drittwirkender Verwaltungsakte im sozialgerichtlichen Verfahren, SGb 1993, 165.

ders., Die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung nach dem SGB X, SGb 1997 S. 255.

 

Rz. 21

Zur entsprechenden Anwendung des § 49, wenn der Dritte nicht den begünstigenden Verwaltungsakt, aber einen inhaltlich gleichen und von derselben Behörde erlassenen angefochten hat:

BSG, Urteil v. 26.10.1989, 12 RK 56/88, SozR 1300§ 49 Nr. 3 = Die Beiträge 1990 S. 179.

Die Voraussetzungen des § 50 VwVfG (entspricht § 49) können auch vorliegen, wenn der angegriffene VA nicht förmlich bekannt gegeben wird:

BVerwG, Beschluss v. 10.2.1994, 4 B 26/94, NVwZ 1994 S. 896 = NJW 1994 S. 3116 (LS).

Der Rentenversicherungsträger kann auch nach Inkrafttreten des § 28h SGB IV einen einem Arbeitgeber erteilten Bescheid der Einzugsstelle über das Bestehen von Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung anfechten. Der Rentenversicherungsträger ist in einem solchen Fall Dritter i. S. d. § 49 und schließt mit einer erfolgreichen Anfechtungsklage einen Vertrauensschutz des Arbeitgebers in den Bestand des Bescheides aus:

BSG, Urteil v. 1.7.1999, B 12 KR 2/99 R, SozR 3-1300§ 49 Nr. 1 = BSGE 84 S. 136 = USK 9939 = AuA 2000 S. 289 mit Anm. Habelt = SGb 2000 S. 418 mit Anm. Klose.

Dritte i. S. d. § 49 können auch Rentenversicherungsträger sein:
BSG, Urteil v. 3.7.2013, B 12 KR 8/11 R.

Zu den Voraussetzungen des § 49 gehört auch, dass die Anfechtung des zurückgenommenen Bescheides mittels Widerspruchs oder Klage überhaupt die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfes kann auch vorliegen, wenn der Dritte seine Befugnis zur Einlegung des Rechtsbehelfes verwirkt hat:
BSG, Urteil v. 3.7.2013, B 12 KR 8/11 R.

§ 49 dient nicht dem Zweck, unabhängig von einer Drittanfechtung eine Aufhebung begünstigender Bescheide zu erleichtern; eine Anwendbarkeit kommt daher erst ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines Anfechtungsverfahrens in Betracht:
BSG, Urteil v. 13.8.2014, B 6 KA 38/13 R.

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