Rz. 4
§ 55 Abs. 1 bezieht sich auf die Vereinbarung einer Gegenleistung, wenn kein Anspruch auf die Leistung der Behörde besteht. Die Vorschrift gilt also für den gesamten Bereich behördlicher Ermessensentscheidungen (§ 39 SGB I). Insoweit besteht die rechtliche Möglichkeit, die im Ermessen stehende Leistung von einer Gegenleistung abhängig zu machen. Die Gegenleistung des Bürgers (Vertragspartners) kann in Handlungen, im Unterlassen, Erklärungen oder sonstigem Tun bestehen. Sie braucht nicht von wirtschaftlichem Wert zu sein. Es muss aber der – zumindest bestimmbare – Zweck der Gegenleistung im Vertrag ausdrücklich angegeben werden. Allgemeine Angaben, die den Zweck nicht zumindest bestimmbar machen, reichen hingegen nicht aus. Außerdem hat erkennbar zu sein, dass die Gegenleistung der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Nicht erforderlich ist jedoch eine Vereinbarung des Verwendungszweckes.
Streitig ist, ob dabei auch die Erfüllung von Aufgaben einer anderen Behörde desselben Verwaltungsträgers ausreicht (verneint Kopp, VwVfG, § 56 Rz. 11). Soweit man wegen des Wortlautes eine unmittelbare Anwendung verneint, ist aber in entsprechender Anwendung auch die Erfüllung von Aufgaben einer anderen Behörde desselben Verwaltungsträgers als ausreichend anzusehen, da es letztlich von organisatorischen Zufälligkeiten abhängen kann, welche Behörde eines Verwaltungsträgers die Aufgaben wahrzunehmen hat.
Rz. 5
Weiterhin muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein. Das bedeutet entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorganges die geforderte Leistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Vorhabens stehen muss und dass auch sonst durch die vertragliche Übernahme von Kosten keine unzumutbaren Belastungen entstehen (BVerwG, NVwZ 2006 S. 336). Dabei sind auch außerhalb des Vertrages liegende Umstände einzubeziehen (BVerwGE 42 S. 345). Es wird also eine Ausgewogenheit der Leistungen verlangt, eine Gleichwertigkeit ist allerdings nicht erforderlich. Die Unangemessenheit der Gegenleistung führt zur Nichtigkeit des Austauschvertrages (§ 58 Abs. 2 Nr. 3).
Rz. 6
Letztlich muss die Gegenleistung in einem sachlichen Verhältnis zur Leistung der Behörde stehen (BVerwG, NVwZ 2000 S. 1285). Damit soll einem Missbrauch in Gestalt eines Verkaufes von Hoheitsrechten vorgebeugt werden (Koppelungsverbot). Es darf nichts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag miteinander verknüpft werden, was nicht ohnedies im inneren Zusammenhang zueinander steht (BVerwG, DVBl. 1973 S. 800, 803; BGH, DVBl. 1972 S. 824, 826). Ein Zusammenhang ist nur dann zu bejahen, wenn die Zweckbestimmung der vom Vertragspartner der Behörde zu erbringenden Gegenleistung demselben öffentlichen Interesse dient wie die Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätze, aufgrund derer die Behörde ihre Leistung erbringt (BT-Drs. 7/910 S. 80). Das Koppelungsverbot bedeutet somit, dass durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verbunden werden darf, was nicht ohnehin in einem inneren Zusammenhang steht, und weiter, dass hoheitliche Entscheidungen nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (BVerwG, a. a. O.). Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot führt zur Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Austauschvertrages (§ 58 Abs. 2 Nr. 3).