Rz. 6
Nur für subordinationsrechtliche Verträge (§ 53 Abs. 1 Satz 2) stellt Abs. 2 weitere ausdrückliche Nichtigkeitsgründe auf. Die Nichtigkeitsgründe in Nr. 1 und 2 betreffen alle subordinationsrechtlichen Verträge; Nr. 3 und 4 betreffen nur die öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§ 54, 55.
Rz. 6a
Nichtigkeit ist nach Abs. 2 Nr. 1 dann gegeben, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre. Damit wird also auch auf die Nichtigkeitsgründe des § 40 Abs. 1 und 2 Bezug genommen (vgl. die Komm. zu § 40). § 57 Abs. 2 ist gegenüber den Nichtigkeitsgründen in § 40 Abs. 3 Nr. 3 und 4 lex spezialis. Bei noch fehlender Mitwirkung einer mitwirkungspflichtigen Behörde ist der öffentlich-rechtliche Vertrag nicht nichtig, sondern (nur) schwebend unwirksam.
Rz. 7
Nach Abs. 2 Nr. 2 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auch dann nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers i. S. v. § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war. Danach führt ausnahmsweise auch die Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn beide Vertragspartner davon Kenntnis (positives Wissen) haben, um der Möglichkeit entgegenzuwirken, dass die Vertragschließenden in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (sog. Kollusion) auf dem Umweg über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag einen rechtswidrigen Erfolg herbeiführen können. Dabei muss die Kenntnis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei allen Parteien vorhanden gewesen sein. Der Vertretene kann sich gemäß § 166 Abs. 2 BGB nicht auf die Unkenntnis des (rechtsgeschäftlichen) Vertreters berufen, soweit der Vertretene Kenntnis hatte. Grob fahrlässige Unkenntnis eines Vertragschließenden reicht hingegen nicht aus (Hissnauer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 58 Rz. 16). Durch die Neufassung von § 42 Satz 1 ist mittelbar eine höhere Bestandskraft des subordinationsrechtlichen Vertrages erreicht worden.
Rz. 8
Nichtigkeit ist nach Nr. 3 auch gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleichsvertrages nach § 54 nicht vorliegen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers i. S. v. § 42 rechtswidrig wäre. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die erleichterte Regelungsmöglichkeit im Vergleichswege auch dann benutzt wird, wenn es an dem erforderlichen gegenseitigen Nachgeben und der Ungewissheit über die Sach- und Rechtslage fehlt, um so einen an sich rechtlich missbilligten Erfolg herbeizuführen (BT-Drs. 7/910 S. 82). Anders als bei Nr. 2 ist Kenntnis vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht erforderlich. Eine rechtswidrige Ermessensausübung i. S. v. § 54 führt zwingend zur Nichtigkeit (Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 58 Rz. 10; Kopp, VwVfG, § 59 Rz. 22; a. A. Meyer/Borgs, VwVfG, § 59 Rz. 40).
Rz. 9
Ein subordinationsrechtlicher Vertrag ist nach Abs. 2 Nr. 4 auch nichtig, wenn die Behörde sich eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Auf die Kenntnis der Parteien von der Unzulässigkeit der Gegenleistung kommt es nicht an. Eine unzulässige Leistung der Behörde führt jedoch nicht zur Nichtigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 (vgl. dazu auch Berlit, Sozialrecht aktuell 2006 S. 41 zu Eingliederungsvereinbarungen gemäß § 15 SGB II). Die Vorschrift soll den Bürger schützen und verhindern, dass die Behörde ihre überlegene Position ausnutzen kann. Unzulässig sind vor allem Leistungsverpflichtungen des Bürgers, die gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder in keinem tatsächlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. Ein Verstoß gegen sonstige Voraussetzungen des § 55, z. B. fehlende vertragliche Vereinbarungen über einen bestimmten Zweck der Gegenleistung, fällt nicht unter § 58 Abs. 2 Nr. 4. In solchen Fällen wird jedoch regelmäßig Nichtigkeit nach Abs. 1 (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) zu prüfen sein.