Rz. 7
Ist einer Vertragspartei das Festhalten an den ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zuzumuten, so ist zunächst weiter zu prüfen, ob und in welcher Form eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse möglich ist. Erst wenn dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, kann der Vertrag gekündigt werden (Stufenverhältnis).
Für die Zumutbarkeit einer Vertragsanpassung gelten dieselben Grundsätze wie für die Zumutbarkeit des Festhaltens an der ursprünglichen vertraglichen Regelung, wobei wesentlich auch die Zumutbarkeit für den anderen Vertragspartner ist, der nicht durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse, sondern durch die Anpassung betroffen wird. Anpassung oder Kündigung sind nur dann möglich, wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt, die noch andauern (BT-Drs. 7/910 S. 82). Erschöpfen sich die vertraglichen Beziehungen in einem einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung, so ist kein Handlungsspielraum für Anpassung oder Kündigung. Mit welchem Inhalt eine Anpassung erfolgt, muss stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse entschieden werden. Ausschlaggebend sind jedoch immer die von den Vertragspartnern ursprünglich gewollten Ziele. Der Rechtsanspruch auf Vertragsanpassung ist vor Klageerhebung außergerichtlich geltend zu machen; ansonsten dürfte das Rechtsschutzinteresse für eine Klage zweifelhaft sein. Es ist allerdings auch möglich, das Anpassungsverlangen im Wege der Einrede geltend zu machen, wenn eine klageweise Inanspruchnahme aus dem Vertrag erfolgt. Dies ist aus prozessökonomischen Gründen zu bejahen (BVerwG, NVwZ 1998 S. 1075).
Rz. 8
Die Kündigung erfolgt durch Kündigungserklärung. Dabei handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und nicht – wenn von der Behörde erklärt – um einen Verwaltungsakt (BVerwGE 97 S. 331). Das Kündigungsschreiben muss in überprüfbarer Weise die zur Kündigung führenden Tatsachen/Pflichtverletzungen erkennen lassen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.9.2006, L 9 B 261/06 KR). Lediglich bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages durch den Leistungsträger liegt aufgrund besonderer gesetzlicher Ausgestaltung ein Verwaltungsakt vor (BSG, SozR 3-2500 § 110 Nr. 2). Die Behörde hat bei der Entscheidung über die Kündigung pflichtgemäßes Ermessen. Die Kündigung wird grundsätzlich mit dem Zugang wirksam.