0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist identisch mit § 7 VwVfG. Deshalb ist es unerheblich, ob für die ersuchende und die ersuchte Behörde das SGB X oder das VwVfG gelten. § 6 begründet weder sachlich noch örtlich eine neue Zuständigkeit. Abs. 1 regelt, nach welchem Recht sich die Rechtmäßigkeit der Verwaltungshandlung der ersuchenden und der ersuchten Behörde richtet, während in Abs. 2 die Verantwortlichkeit der Behörde für die jeweiligen Maßnahmen bestimmt wird.

Die Behörden sind bei der Durchführung der Verwaltungshandlungen an das für sie geltende Recht gebunden. Für die unter das SGB fallenden Behörden hat die Vorschrift nur geringe praktische Bedeutung, weil für diese Behörden weitgehend die einheitlichen Verfahrensvorschriften des SGB gelten.

2 Rechtspraxis

2.1 Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens

 

Rz. 3

Unter Zulässigkeit der Maßnahme, welche durch die beabsichtigte Amtshilfe verwirklicht werden soll, ist die rechtliche Zulässigkeit, d. h. die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu verstehen. Nicht nur die einzelne Handlung ist unter einer "Maßnahme" zu verstehen, sondern das von der ersuchenden Behörde verfolgte Vorhaben insgesamt. Die Behörden sind bei der Durchführung der infrage kommenden Verwaltungshandlungen an das für sie geltende Recht gebunden. Maßgebend sind dabei Gesetze, Rechtsverordnungen, Gewohnheitsrecht, autonomes Recht und Verwaltungsvorschriften. Die Rechtmäßigkeit der Amtshilfe richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, sie trägt auch die Verantwortung dafür, dass Hauptmaßnahme und die ihr dienende Amtshilfemaßnahme rechtmäßig sind. Dagegen bestimmt sich nach dem Recht der ersuchten Behörde, ob die Durchführung der Amtshilfehandlung im Einzelnen rechtmäßig ist. Die ersuchte Behörde darf die gewünschte Amtshilfe nur dann vornehmen, wenn sie dafür sowohl zuständig als auch befugt ist, und sie darf nur solche Mittel einsetzen, die ihr nach eigenem Recht zustehen. Die ersuchte Behörde ist etwa verantwortlich für die Richtigkeit der erteilten Auskunft, die Vollständigkeit der vorgelegten Akten oder die sachgemäße Auswahl der zur Verfügung gestellten Dienstkräfte. Allerdings ist die ersuchte Behörde nicht verantwortlich für den Beweiswert einer Auskunft. Das beinhaltet gleichwohl, dass die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde zu einer Handlungsweise verpflichten kann, zu der diese aufgrund des für sie geltenden Rechts nur im Rahmen ihres Ermessens befugt ist.

 

Rz. 3a

Bei einer Zwangsvollstreckung im Rahmen der Amtshilfe nach §§ 3ff. ist auch für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses das Recht der ersuchten Behörde maßgeblich, weshalb auch nur sie und nicht die ersuchende Behörde den Durchsuchungsbeschluss beantragen kann (vgl. AG Augsburg, Beschluss v. 6.10.2011, 2 M 27049/11).

2.2 Verantwortlichkeit der Behörden untereinander

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt die Frage der Verantwortung lediglich im Verhältnis untereinander, lässt also das Verhältnis zum betroffenen Bürger (Außenverhältnis) unberührt. Dabei trägt die ersuchende Behörde, weil sie das Verfahren beherrscht, gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme, also was geschehen soll, während die ersuchte Behörde lediglich für die Durchführung der Amtshilfe, also wie sie diese vornimmt, verantwortlich ist. Bei erkennbaren erheblichen Bedenken, die sich aus dem Amtshilfeersuchen selbst ergeben, hat die ersuchte Behörde diese der ersuchenden Behörde mitzuteilen. Wenn sie von der Rechtswidrigkeit des Ersuchens überzeugt ist, kann sie die Amtshilfe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 ablehnen.

Die Vorschrift grenzt damit die Bereiche gegeneinander ab, für die die ersuchende und die ersuchte Behörde jeweils die Verantwortung tragen. Dies ist vor allem für die Frage bedeutungsvoll, welche Behörde das Kostenrisiko trägt, wenn aus Maßnahmen der Amtshilfe Ersatzansprüche Dritter erwachsen.

 

Rz. 5

Bei der von den Amts-, Sozial- oder Verwaltungsgerichten nach § 22 zu leistenden "Amtshilfe" entscheidet die ersuchende Verwaltungsbehörde verantwortlich darüber, ob eine Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens nach § 21 Abs. 3 Satz 2 zur Entscheidung über die Entstehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die ersuchte Gerichtsbehörde hat dabei nur zu prüfen, ob die Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach den Vorschriften der ZPO rechtmäßig ist oder nicht; nach diesen Vorschriften (vgl. z. B. §§ 389 bis 401, 409 bis 413 ZPO, § 205 SGG, § 180 VwGO) richtet sich auch die Art und Weise der Durchführung des Ersuchens.

2.3 Rechtswidrigkeit der Amtshilfe

 

Rz. 6

Die Amtshilfe ist rechtswidrig, wenn

  1. das Vorhaben der ersuchenden Behörde an sich rechtswidrig ist, weil die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch verwaltungsmäßige Unterstützung einer rechtswidrigen Verwaltungsmaßnahme verbietet,
  2. sie nicht geleistet werden durfte, weil ihr zwingende Versagungsgründe entgegenstanden, oder
  3. sie zwar erlaubt war, ihre Durchführung aber im Einzelnen ge...

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