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Die Vorschrift, zu der es keine Parallelnorm im VwVfG gibt, hat für alle Sozialleistungsträger eine begrüßenswerte Vereinheitlichung gebracht und gleichzeitig die verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten im Sozialrecht zusammengefasst. Dabei wurde der vielfach bestehende Grundsatz, Forderungen wie Gemeindeabgaben beizutreiben, aufgegeben.

Entsprechend der Kompetenzverteilung im Grundgesetz vollstrecken Bundesbehörden nach Bundesrecht und Landesbehörden nach Landesrecht. Die Sozialversicherungsträger haben aber auch die Wahl, die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO, d. h. mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers, zu betreiben.

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