Bis 24.5.2018 definierte § 67 Abs. 8 SGB X a. F. den Begriff des Anonymisierens, als das "Verändern von Sozialdaten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können".
Die DSGVO gilt nicht für die Verarbeitung anonymer Daten, auch nicht für statistische oder für Forschungszwecke. Laut EG 26 der DSGVO sollen die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten, d. h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Nach Art. 2 DSGVO gilt die Verordnung nur für die "Verarbeitung personenbezogener Daten". Die Definition von personenbezogenen Daten ergibt sich aus Art. 4 Nr. 1 DSGVO (vgl. Rz. 18). Eine Definition von Anonymisierung konnte daher in der DSGVO entfallen.
In den angepassten deutschen Datenschutzvorschriften wurde unterschiedlich vorgegangen. Während der Begriff Anonymisieren im BDSG weiter verwendet wird, z. B. in §§ 27, 38, 50 BDSG, wurde er in das SGB X – mit einer Ausnahme – nicht übernommen. Lediglich im Zusammenhang mit Forschung und Planung enthalten § 67c Abs. 5 und § 75 Abs. 3 Vorgaben zur Anonymisierung (vgl. die Komm. zu § 67c und zu § 75).
Zur Definition sollte auf o. g. § 67 Abs. 8 SGB X a. F. zurückgegriffen werden.