Rz. 3
Mit § 67b hat der Gesetzgeber von der Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 DSGVO Gebrauch gemacht und für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) von Sozialdaten nationale Einschränkungen in Form von Zulässigkeitsvoraussetzungen geschaffen. Konkret betroffen sind die Vorgänge Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung.
Die datenschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen ergeben sich seit 25.5.2018 europaweit einheitlich und unmittelbar geltend aus Art. 4 DSGVO. Auf nationaler Ebene wurden sie für den Umgang mit Sozialdaten in § 67 ergänzt.
Die Komm. zu § 67 enthält auch Ausführungen zu Art. 4 DSGVO.
Rz. 4
Neben diesen spezifischen Bedingungen des SGB gelten seit 25.5.2018 unmittelbar die Regelungen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 DSGVO, für die Zulässigkeit der Verarbeitung von Sozialdaten. Das macht auch § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I deklaratorisch deutlich (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I).
Dies führte dazu, dass bei Anpassung des § 67b Abs. 1 Satz 1 an die Regelungen der DSGVO der bis 24.5.2018 ausdrücklich enthaltene Hinweis auf die Einwilligung der betroffenen Person als – gleichrangige – Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verarbeitung entfallen konnte. Die Einwilligung der betroffenen Person als Voraussetzung für eine zulässige "rechtmäßige" Verarbeitung ergibt sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO und für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO.
"Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden" (Erwägungsgrund [EG] 40 DSGVO); damit steht auch nach dem 24.5.2018 die Einwilligung gleichwertig neben den "sonstigen" Rechtsgrundlagen.
Die näheren Bedingungen für die Einwilligung ergeben sich seit dem 25.5.2018 aus Art. 7 DSGVO und werden in § 67b Abs. 2 und 3 spezifiziert (Rz. 27).
Art. 8 DSDGVO enthält besondere Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft. Diese gelten insbesondere in Bezug auf die Verwendung personenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden, und betreffen damit kaum die Stellen nach § 35 SGB I.