Rz. 15
Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO lässt Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu, "damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist".
Laut EG 52 der DSGVO sollten Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten "erlaubt sein, wenn sie im Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und – vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit einschließlich Renten und zwecks Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit und Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren. Eine solche Ausnahme kann zu gesundheitlichen Zwecken gemacht werden, wie der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsversorgung, insbesondere wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen in den sozialen Krankenversicherungssystemen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken dient".
Rz. 16
Im Ergebnis ist eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten danach zulässig, wenn sie für gesetzlich definierte Zwecke/Aufgaben im "Recht der sozialen Sicherheit" erforderlich ist. Dies wird grundsätzlich erreicht durch § 35 Abs. 2 SGB I (vgl. Komm. zu § 35 SGB I Rz. 31). Diese Zulässigkeit steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass "geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person" vorgesehen sind in den nationalen Regelungen. Diese Garantien hat der deutsche Gesetzgeber mit § 67b Abs. 1 Satz 4 und dem dortigen Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG in den Sozialdatenschutz aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12611) trägt der Verweis "dem Umstand Rechnung, dass Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, g, h und i der Verordnung (EU) 2016/679 verlangen, bei der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten, "geeignete Garantien" bzw. "angemessene und spezifische Maßnahmen"" vorzusehen.
Ausführungen zu § 22 BDSG siehe Rz. 23 – 26.