Rz. 1

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekanntgemacht worden.

Von der Anpassung der nationalen Vorschriften an die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), die durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904) erfolgte, ist auch § 67c betroffen. Es handelt sich dabei um eine Anpassung der Begriffsbestimmungen an die Terminologie der EU-Richtlinie. So wird der Begriff der speichernden Stelle in Abs. 1 und 3 durch den Begriff des "Verantwortlichen" ersetzt (Art. 4 Nr. 7 DSGVO, § 67 b Abs. 9 SGB X a. F.). Näheres zum Begriff des Verantwortlichen ist der Kommentierung zu § 67 Rz. 50 zu entnehmen.

Zum 25.5.2018 wurde § 67c durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG -Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO.

Mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde durch Art. 131 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) Abs. 4 geändert und der Begriffsbestimmung aus Art. 4 Nr. 2 DSGVO angepasst und die datenschutzrechtlichen Befugnisse konkret benannt (BR-Drs. 430/18).

Mit Wirkung zum 28.5.2021 wurde durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme v. 18.5.2021 (BGBl. I S. 1122) Abs. 3 Satz 1 ergänzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge