Rz. 2
Mit der Anpassung des § 67c an die Regelungen der DSGVO (Rz. 1) hat der Gesetzgeber – wie auch mit § 67b – von der Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 DSGVO Gebrauch gemacht und für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) von Sozialdaten nationale Einschränkungen in Form von Zulässigkeitsvoraussetzungen geschaffen.
§ 67c ist auch nach der Anpassung an die DSGVO zum 25.5.2018 eine der "nachfolgenden Vorschriften" i. S. d. § 67b Abs. 1. Geregelt wird die Zulässigkeit der Datenverarbeitungsvorgänge "Speicherung", "Veränderung" und "Nutzung".
Die datenschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen ergeben sich seit 25.5.2018 europaweit einheitlich und unmittelbar geltend aus Art. 4 DSGVO. Auf nationaler Ebene wurden sie für den Umgang mit Sozialdaten in § 67 ergänzt. Die Komm. zu § 67 enthält auch Ausführungen zu Art. 4 DSGVO.
Rz. 3
§ 67c regelt die Zulässigkeit von Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung und hierbei zugleich die Zulässigkeit dieser Verarbeitungsschritte zu anderen Zwecken als zum Erhebungszweck (BT-Drs. 18/12611).
Wesentlicher Inhalt der Vorschrift ist die Regelung der Zweckbindung der Daten. Dies wurde in Deutschland bereits 1983 verfassungsgerichtlich gefordert (vgl. BVerfG zum Volkszählungsurteil 1983) und ist seit dem 25.5.2018 europaweit unmittelbar geltendes Recht. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO gilt der Grundsatz der Zweckbindung für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Danach dürfen personenbezogene Daten nur "für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden" (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I).
§ 67c als zulässige spezifizierende nationale Vorschrift (vgl. Rz. 2) wiederholt diese Zweckbindung für den Sozialleistungsbereich. Nach Abs. 1 Satz 1 dürfen Sozialdaten nur für die Zwecke gespeichert, verändert oder genutzt werden, für die sie erhoben worden sind.
Die Praxis bei den Sozialleistungsträgern sieht jedoch so aus, dass sich die Zwecke laufend ändern. Aus dem ursprünglichen Rehabilitationsantrag wird ein Rentenverfahren oder der Krankenhausbehandlung folgt eine Leistung zur Teilhabe. Die betroffene Person hätte wohl kaum Verständnis dafür, wenn stets erneut auch die Daten beschafft werden müssten, die dem Träger bereits vorliegen. Zudem wäre der Verwaltungsaufwand nicht zu rechtfertigen.
§ 67c enthält daher in Abs. 2 Ausnahmen von der Zweckbindung und in den Abs. 3 bis 5 weitere Festlegungen für besondere Fallgestaltungen.