2.1 Datenerhebung (Satz 1)
Rz. 3
Satz 1 räumt ein zusätzliches Befragungsrecht ein. Der Begriff der Befragung ist im Datenschutzrecht unbekannt. Es handelt sich hier um eine Befugnis zur Datenerhebung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Diese muss im Zusammenhang stehen mit einer Prüfung nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder nach § 28p SGB IV.
In erster Linie sind Arbeitgeber die Adressaten der Befragung, es kommen aber auch deren Mitarbeiter, z. B. in der Lohnbuchhaltung, in Betracht. Auch bei der Prüfung angetroffene einzelne Tätige können befragt werden.
Darüber hinaus müssen auch keine konkreten Verdachtsmomente für das Vorliegen von Sozialleistungsmissbrauch oder illegaler Beschäftigung vorliegen; die entsprechende Prüfung obliegt dem zuständigen Leistungsträger, an den die erfragten Daten nach Satz 2 übermittelt werden dürfen.
2.1.1 Voraussetzungen der Datenerhebung
Rz. 4
Die Datenerhebung in Form der Befragung darf nur "bei einer Prüfung nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder nach § 28p SGB IV" erfolgen, d. h. diese Prüfung wird nicht eingeleitet, damit die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfragt werden können, sondern diese Daten werden "zusätzlich" also unabhängig von dem eigentlichen Prüfgeschehen oder -anlass erfragt.
Rz. 5
Es handelt sich nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz um die Prüfungspflicht der Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung. Die Behörden der Zollverwaltung sind Sozialleistungsträger i. S. v. § 35 SGB I, sofern sie Aufgaben nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wahrnehmen (vgl. hierzu Komm. zu § 35 SGB I).
Rz. 6
§ 28p SGB IV betrifft die Prüfung bei Arbeitgebern durch die Rentenversicherungsträger.
2.1.2 Umfang der Datenerhebung
Rz. 7
Neben dem Anlass ist auch der Umfang der zu erfragenden Daten abschließend in den Nr. 1 bis 4 von Satz 1 aufgezählt.
Rz. 8
Nach Nr. 1 kommen Fragen nach dem Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) und nach Leistungen aufgrund des Asylbewerberleistungsgesetzes in Betracht und dienen u. a. der Aufdeckung von Leistungsmissbrauch (z. B. Doppelbezug).
Nr. 2 betrifft Fragen nach der Krankenkasse und der Versicherteneigenschaft und dient der Aufdeckung von Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit.
Auch die Frage nach den abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen nach Nr. 3 dient der Aufdeckung von Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit.
Nr. 4 zielt auf die Aufdeckung illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern und die Einhaltung der Vorschriften des AEntG (zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und im Inland beschäftigte Arbeitnehmer). Gefragt werden kann vornehmlich nach der Arbeitserlaubnis oder -berechtigung von ausländischen Arbeitnehmern (vgl. § 284 SGB III) und ob diese zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden.
2.2 Datenübermittlung zu Prüfzwecken (Satz 2)
Rz. 9
Nach Satz 2 ist es zulässig, die erhaltenen Antworten nur zu Prüfzwecken an andere Leistungsträger, die zuständige Beitragseinzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.
Zu beachten ist, dass die Antworten zu Satz 1 Nr. 1 nur an den jeweils zuständigen Leistungsträger und die Antworten zu den Fragen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 nur an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit zulässig übermittelt werden dürfen.
Rz. 10
Entgegen den sonstigen Übermittlungsvorschriften der §§ 68 ff. (Ausnahme § 71) erfolgt hier eine Datenübermittlung ohne vorheriges Auskunftsersuchen der empfangenden Stelle.
2.3 Pflichten des Datenempfängers (Satz 3)
2.3.1 Zweckbindung
Rz. 11
Der Empfänger darf die übermittelten Daten ausschließlich für Prüfzwecke verarbeiten oder nutzen. Es ist jedoch gemäß § 67c Abs. 2 eine Zweckänderung ausnahmsweise möglich. Auf die Komm. zu § 67c wird verwiesen.
2.3.2 Unverzügliche Prüfung
Rz. 12
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Durchführung der Prüfung ist vorrangig keine Datenschutzvorschrift. Der Gesetzgeber betont hier mehr die Priorität der Missbrauchsbekämpfung. Allerdings wird damit auch die Verpflichtung zur Löschung beschleunigt.
§ 121 Abs. 1 BGB enthält eine Legaldefinition des Begriffs "unverzüglich" als "ohne schuldhaftes Zögern".