Rz. 5

Zur Datenerhebung wird auf § 67a verwiesen. Deutlich wird in besonderer Weise der Grundsatz der Zweckbindung. Die Daten müssen u. a. auch deshalb erhoben worden sein, um sie an Dritte zu übermitteln. Ob es zur Übermittlung tatsächlich kommt, muss im Zeitpunkt der Datenerhebung nicht von vornherein bereits klar sein. Hauptanknüpfungspunkt ist vielmehr die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe. Die Vorschrift entspricht § 14 Abs. 1 BDSG a. F. und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine zulässige Datenerhebung die Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung zur Folge hat. Ein typischer Fall von Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative ist der Datenfluss nach Maßgabe der DEÜV, also die Meldung der Arbeitgeber an die Träger der Krankenversicherung (Einzugsstellen), von dort an die Rentenversicherung und von dort wiederum an die Bundesagentur für Arbeit.

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