Rz. 20

Abs. 5 korrespondiert mit § 67c Abs. 3. Während dort die Zwecke, die Aufgaben im Vordergrund stehen, regelt Abs. 5 die Daten empfangenden Stellen. Zu beachten bleibt, dass außer den Rechnungshöfen nur noch die weiteren Stellen nach § 67c Abs. 3 Satz 1 genannt sind.

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