Rz. 8

Zum Begriff wird auf die Komm. zu § 68 verwiesen.

 

Rz. 9

Es handelt sich um eine Einzelfallprüfung. Die Prüfung obliegt vornehmlich der ersuchenden Stelle. Sie soll möglichst bereits in ihrem Auskunftsersuchen darlegen, dass keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die ersuchte Stelle kann sich nach § 67d Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich auf die Angaben im Ersuchen verlassen.

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