Rz. 22
Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 verweist auf § 3 Abs. 1 StatRegG, der die Bundesagentur für Arbeit zur Übermittlung bestimmter in der Vorschrift selbst genannter Daten über Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, verpflichtet. Im Einzelnen sind dies Name oder Bezeichnung und Anschrift des Betriebes einschließlich Gemeindeschlüssel, der Wirtschaftszweig, die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie die Betriebsnummer. Für die weiteren in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Stellen ergibt sich danach keine Übermittlungsbefugnis.
Rz. 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eröffnet über den Verweis auf § 97 Abs. 5 des Agrarstatistikgesetzes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Befugnis zur Weitergabe von Daten zur Aktualisierung des Betriebsregisters an das Statistische Bundesamt. Im Unterschied zu Nr. 8 erfolgt die Übermittlung nach Nr. 9 jedoch auf Ersuchen. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 5 Agrarstatistikgesetz. Danach übermittelt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dem Statistischen Bundesamt jährlich auf Ersuchen die Hilfs- und Erhebungsmerkmale nach Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11 und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. Nach § 97 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11 des Agrarstatistikgesetzes sind dies im Wesentlichen Angaben zu Firmen oder Behördennamen und -anschriften einschließlich von Namen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe, der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen, die Rechtsstellung des Inhabers, die Art des Betriebes und die Größe der Fläche, die Tierzahlen und Zahl der Haltungsplätze für Geflügel.
Nr. 9 begrenzt die Übermittlungsbefugnis auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Für die weiteren Leistungsträger hat diese Vorschrift keine Auswirkung.