Rz. 14

Die Entscheidung über ein Ersuchen obliegt bei der ersuchten Stelle ausschließlich dem Behördenleiter oder der Behördenleiterin oder dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin. Wer dies ist, richtet sich nach der Organisationsform des jeweiligen Sozialleistungsträgers. Bei den Stellen nach § 35 SGB I ist dies jeder Geschäftsführer oder jede Geschäftsführerin der Geschäftsführung (§ 36 SGB IV).

 

Rz. 15

Die Möglichkeit, wie in § 68 vorgesehen, einen besonders Bevollmächtigten mit der Entscheidung zu betrauen, lässt § 72 nicht zu. Das hindert jedoch nicht, dass die Vorbereitung der Entscheidung einem besonders vertrauenswürdigen Bediensteten – beispielsweise dem internen Datenschutzbeauftragten – übertragen werden kann.

 

Rz. 16

Zur Verdeutlichung, dass es sich um die Entscheidung durch den Behördenleiter bzw. seinen Stellvertreter handelt, sollte zur Unterschrift ebenfalls der Vermerk "Beauftragter/Beauftragte gemäß § 72 Abs. 2 SGB X" angebracht werden.

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