Rz. 1
§ 75 trat zum 1.1.1981 mit der Einfügung des SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) in das Sozialgesetzbuch in Kraft. Er wurde durch das Zweite SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) novelliert, entsprach aber im Wesentlichen der vorherigen Fassung. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekanntgemacht. Zum 23.5.2001 wurde § 75 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) in deutsches Recht umgesetzt wurden, in Abs. 2 redaktionell an die neue Begriffsbestimmung des § 67 Abs. 10 (Empfänger und Dritter) angepasst. Zusätzlich wurde Abs. 4 an die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) angeglichen.
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) erhielt § 75 Abs. 2 zum 1.1.2012 einen neuen Satz 2 eingefügt, die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden die Sätze 3 und 4.
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wurden mit Wirkung zum 16.8.2014 durch Art. 10 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) v. 11.8.2014 (BGBl. I S. 1348) nach dem Wort "Sozialleistungsbereich" die Wörter "oder der wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung" eingefügt. In Satz 2 wurden die Wörter "oder den Zweck der Forschung oder Planung auf andere Weise zu erreichen" gestrichen und ein neuer Satz mit Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis angefügt.
Zum 25.5.2018 wurde § 75 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) einerseits an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1) angepasst und andererseits um Regelungen ergänzt, die insbesondere die Verarbeitung von Sozialdaten zu Forschungszwecken erleichtern. Neu eingefügt wurden Abs. 1 Satz 4 und die Abs. 2, 3 und 4a. Die früheren Abs. 2, 3 und 4 wurden zu Abs. 4, 5 und 6. Der neue Abs. 4 hat zusätzlich neue Sätze 3 und 6 erhalten.
Durch Art. 131 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 – 2. DSAnpUG-EG v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 4a an die Terminologie "verarbeiten" angepasst und es wurde in Abs. 4 nach Versicherungsträgern "oder von deren Verbänden" eingefügt.
Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) in Abs. 4 das Wort "Bundesversicherungsamt" ersetzt durch "Bundesamt für Soziale Sicherung".
Durch Art. 4 des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 102) wurden mit Wirkung zum 26.3.2024 in Abs. 4 Satz 1 nach den Wörtern "die weitere Verarbeitung" die Wörter "einschließlich einer Verarbeitung von Sozialdaten mit weiteren Daten" eingefügt.