Rz. 7

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken "sollte weit ausgelegt werden und die Verarbeitung für beispielsweise die technologische Entwicklung und die Demonstration, die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die privat finanzierte Forschung einschließen. Die wissenschaftlichen Forschungszwecke sollten auch Studien umfassen, die im öffentlichen Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit durchgeführt werden" (Erwägungsgrund [EG] 159 DSGVO).

2.2.1 Geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO

 

Rz. 8

Die Verarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken unterliegt nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 DSGVO geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person.

Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 DSGVO).

Diese geeigneten Garantien können u. a. verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklauseln sein. Sie sollten sich insbesondere auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen beziehen (Art. 25 und Art. 32 DSGVO, vgl. die Komm. zu § 35 SGB I).

Zu diesen Maßnahmen kann nach Art. 89 Abs. 1 Satz 3 DSGVO die Pseudonymisierung gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf diese Weise zu erfüllen.

2.2.2 Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Person gemäß Art. 89 Abs. 2 DSGVO

 

Rz. 9

Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeitet, können nach Art. 89 Abs. 2 DSGVO vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Abs. 1 (Rz. 8) im Recht der Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Person gemäß der Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vorgesehen werden. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht mit den Beschränkungen in § 83 und § 84, auf die dortige Kommentierung wird ergänzend hingewiesen.

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