Rz. 9

Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeitet, können nach Art. 89 Abs. 2 DSGVO vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Abs. 1 (Rz. 8) im Recht der Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Person gemäß der Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vorgesehen werden. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht mit den Beschränkungen in § 83 und § 84, auf die dortige Kommentierung wird ergänzend hingewiesen.

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