Rz. 25

Obwohl inhaltlich eher zu Abs. 4 passend wird seit dem 25.5.2018 mit dem neuen Satz 4 in Abs. 1 geregelt, dass der zuständigen Behörde nach Abs. 4 Satz 1 (Rz. 31) ein Datenschutzkonzept vorzulegen ist. In dem Datenschutzkonzept hat der Antragsteller insbesondere darzulegen, dass er die technischen und organisatorischen Anforderungen des Datenschutzes sowie den Grundsatz der Datenminimierung erfüllt (BT-Drs. 18/12611). Diese Forderung entspricht inhaltlich der Forderung aus Art. 89 Abs. 1 Satz 2 DSGVO (vgl. Rz. 8).

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