Rz. 29

Seit dem 25.5.2018 setzt der neu eingefügte Abs. 3 voraus, dass der Forscher oder Planer bei der Verarbeitung angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG vorzusehen hat, wenn es um besondere Kategorien von Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO geht.

Abs. 3 trägt mit dem Verweis auf die technisch-organisatorischen Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 BDSG den Anforderungen Rechnung, die sich aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. j i. V. m. Art. 89 Abs. 1 (Rz. 8) ergeben.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BDSG sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. In § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG werden diese Maßnahmen konkretisiert und beispielhaft (insbesondere) aufgezählt; sie treffen nach der Gesetzesbegründung zunächst jeden Verantwortlichen und damit auch jeden, der besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet (BT-Drs. 18/11325). Ausführlich hierauf geht die Komm. zu § 67b Rz. 24 ein. Diese Vorgaben aus § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben aus Art. 32 DSGVO (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I).

 

Rz. 30

Ergänzend zu den in § 22 Abs. 2 BDSG genannten Maßnahmen sind nach Abs. 3 Satz 2 die besonderen Kategorien von Daten zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.

Der Begriff des Anonymisierens wurde bis 24.5.2018 in § 67 Abs. 8 SGB X a. F. definiert, als das Verändern von Sozialdaten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.

Die DSGVO gilt nach Art. 2 DSGVO nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Definition von Anonymisierung konnte daher in der DSGVO entfallen. Auch in den angepassten deutschen Datenschutzvorschriften wurde der Begriff Anonymisieren nicht mehr definiert und wird im SGB X nur noch im Zusammenhang mit Forschung und Planung in § 67c Abs. 5 und § 75 Abs. 3 verwendet. Zur Definition sollte auf o. g. § 67 Abs. 8 SGB X a. F. zurückgegriffen werden (vgl. ergänzend die Komm. zu § 67 Rz. 48).

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