Rz. 28

Ist der unter Rz. 22 ff. genannte Zusammenhang gegeben, so darf der Sozialleistungsträger die Daten im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 und unter Beachtung des stets geltenden Erforderlichkeitsprinzips übermitteln.

Eine Übermittlung ist demnach zur Aufgabenerfüllung anderer Sozialleistungsträger nach dem SGB zulässig einschließlich der damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfahren und Strafverfahren sowie zur eigenen Aufgabenerfüllung des übermittelnden Sozialleistungsträgers. Letzteres bietet die gesetzliche Grundlage für die Übersendung von Vorbefunden an neu zu beauftragende Gutachter.

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