Rz. 2
§ 77 regelt für die Stellen nach § 35 SGB I die Voraussetzungen für zulässige Datenübermittlungen an Personen oder Stellen ins Ausland, wobei Letztere ihren Sitz auch im Inland haben können. Es kann sich um private oder öffentliche, natürliche oder juristische Personen oder Stellen im Ausland handeln; es müssen aber in jedem Fall die Voraussetzungen des § 77 erfüllt sein.
Rz. 3
Abs. 1 regelt die Voraussetzungen für die Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in diesen gleichgestellten Staaten nach § 35 Abs. 7 SGB I (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I) und entspricht inhaltlich der Fassung bis zum 24.5.2018.
Nach Abs. 2 gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 auch für Übermittlungen an Personen oder Stellen in einem Drittland sowie an internationale Organisationen, wenn deren angemessenes Datenschutzniveau durch Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO festgestellt wurde.
Abs. 3 regelt die grundsätzliche Unzulässigkeit der Übermittlung an Personen oder Stellen in einem Drittland sowie an internationale Organisationen, für die kein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DSGVO festgestellt wurde nebst Ausnahmen.
Abs. 4 enthält Hinweispflichten zur Zweckbindung und entspricht § 77 Abs. 5 a. F.
Rz. 4
Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist unmittelbar durch Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO geregelt.
Rz. 5
Die Möglichkeit der Übermittlung auf Grundlage einer Einwilligung, sofern die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, ergibt sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 mit den darin enthaltenen Erlaubnistatbeständen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und d DSGVO, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, d bis j der Verordnung mit Ausnahme von genetischen, biometrischen und Gesundheitsdaten, bei denen nur die Übermittlung aufgrund von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und c DSGVO sowie auf Grundlage eines eigenen normativen Übermittlungstatbestands zulässig ist § 67b Abs. 1 Satz 3; vgl. die Komm. zu § 67b; BT-Drs. 18/12611).
§ 77 selbst enthält daher seit dem 25.5.2018 keinen Hinweis mehr auf die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten ins Ausland auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person (bis 24.5.2018 enthalten in § 77 Abs. 3 Nr. 1 a. F.).
Rz. 6
Seit dem 25.5.2018 enthält weder Art. 4 Nr. 2 DSGVO noch § 67 eine Definition des Begriffs der Übermittlung. Aus § 67d Abs. 1 ist jedoch zu entnehmen, welche Vorgänge der Verarbeitung Übermittlungen i. S. d. SGB X sind. Danach trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit "der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten". Näheres zu den Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO und § 67 kann der Komm. zu § 67 entnommen werden.