Rz. 10

Gemäß Nr. 1 ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer in § 35 SGB I genannten übermittelnden Stelle oder zur Erfüllung einer solchen Aufgabe einer ausländischen Stelle erforderlich ist.

 

Rz. 11

Die Datenübermittlung nach Nr. 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 69 Abs. 1 Nr. 1. Während die deutschen Sozialleistungsträger in § 35 i. V. m. §§ 18 ff. SGB I abschließend aufgezählt sind (vgl. Komm. zu § 35 SGB I), gibt es in anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedliche Organisationsstrukturen. Aus diesem Grund kommt es beim grenzüberschreitenden Datenverkehr allein auf die Funktionsgleichheit zwischen deutschen und ausländischen Stellen an. Liegt eine solche Funktionsgleichheit vor, ist eine Übermittlung von Sozialdaten an die ausländische Stelle in dem gleichen Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie an einen deutschen Sozialleistungsträger zulässig. Näheres zu diesen Voraussetzungen vgl. die Komm. zu § 69.

 

Rz. 12

Nr. 2 knüpft eine zulässige Datenübermittlung an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3.

Eine Übermittlung ist nach Nr. 2 damit in 3 Fallgestaltungen zulässig:

In allen Fällen müssen die Aufgaben der ausländischen Stelle denen in diesen genannten Vorschriften entsprechen. Auch hier kommt es wie bei Nr. 1 nur auf die Funktionsgleichheit zwischen deutschen und ausländischen Stellen an.

 

Rz. 13

Nr. 3 lässt eine Datenübermittlung in Unterhalts- und Versorgungsausgleichsangelegenheiten zu, wenn die Voraussetzungen des § 74vorliegen und die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder die Rechte des Empfängers denen in dieser Vorschrift genannten entsprechen.

 

Rz. 14

Nr. 4 regelt die Zulässigkeit der Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens, wenn die Voraussetzungen des § 73 vorliegen (vgl. Komm. zu § 73). Ausdrücklich klargestellt wird, dass für die erforderliche richterliche Anordnung ein inländisches (also deutsches) Gericht zuständig ist.

Die Regelung in Nr. 4 entspricht der bis zum 24.5.2018 in Abs. 3 Nr. 3 enthaltenen Regelung.

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