Rz. 25

Abs. 3 Nr. 1 lässt eine Übermittlung zu, wenn zwischenstaatliche Übereinkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorliegen. Art. 46 Abs. 2 Buchst. a DSGVO fordert für die Übermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss ein rechtlich bindendes und durchsetzbares Dokument zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen. Hierunter fallen auch die zwischenstaatlichen Übereinkommen. Es handelt es sich insoweit um eine zulässige Beschränkung der DSGVO (BT-Drs. 18/12611).

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