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In der Gesetzesbegründung zum Dritten Abschnitt des SGB X (Besondere Datenverarbeitungsarten) heißt es: "In diesem Abschnitt sind die bisherigen § 78a (Technische und organisatorische Maßnahmen) und § 78b (Datenvermeidung und Datensparsamkeit) nicht mehr enthalten. Diese Normen werden aufgehoben, weil der Inhalt inzwischen durch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 32, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt wird" (BT-Drs. 18/12611).

 
Hinweis

Der Regelungsinhalt des § 78b SGB X (Datenvermeidung und Datensparsamkeit) findet sich seit 25.5.2018 in Art. 5 DSGVO wieder.

Die Kommentierung zu § 35 SGB I enthält im Abschnitt zur Datenminimierung auch Ausführungen zu Art. 5 DSGVO.

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