Rz. 6

Die Vorschrift nennt als erste Stufe des Verwaltungsverfahrens die nach außen zielende "Prüfung der Voraussetzungen", damit von der zuständigen Behörde die im Gesetz genannten Mittel öffentlich-rechtlicher Verwaltung eingesetzt werden können. Der Eintritt der Außenwirkung im Verwaltungshandeln ist dabei der entscheidende Zeitpunkt für den Beginn des Verwaltungsverfahrens. Begriffsnotwendig geht dem Verwaltungsverfahren im Bereich des SGB regelmäßig entweder ein Antrag eines Berechtigten voraus oder die Behörde muss Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen erhalten (vgl. § 18). Dem steht nicht entgegen, dass die Beendigung des Verwaltungsverfahrens durch einen Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag noch ungewiss ist. Erst mit der Aufgabe des Zieles verliert das Handeln der Behörde seine bisherige Zielrichtung. Das Verwaltungsverfahren nach § 8 schließt "expressis verbis" den Erlass des Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit ein. Mit der Verwendung einer dieser beiden Gestaltungsformen ist das Ziel, auf welches das Verwaltungsverfahren gerichtet war, in aller Regel erfüllt. Dies gilt insbesondere für die leistungsgewährende Tätigkeit der Behörden, wenn die begehrte Leistung gewährt wird.

Während des Verwaltungsverfahrens stehen dem Beteiligten Verfahrensrechte zu wie das Recht auf Anhörung (vgl. § 24 Abs. 1) oder das Recht auf Akteneinsicht (vgl. § 25 Abs. 1).

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