Rz. 31

Mit Abs. 2 erfolgte eine teilweise inhaltliche Übernahme von § 67 Abs. 10 a. F., nach dem die Definition von "Dritter" nicht für Auftragsverarbeiter galt, sofern sie "im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" tätig waren.

Da die Auftragsverarbeitung auch nach dem Recht seit dem 25.5.2018 nicht den Übermittlungsbeschränkungen der §§ 67d ff. sowie des § 77 unterliegt, da auch nach Art. 4 Nr. 10 DSGVO der Auftragsverarbeiter kein Dritter ist (vgl. die Komm. zu § 67 Rz. 55), ist nach § 80 Abs. 2 eine Auftragserteilung nur dann zulässig, wenn die Auftragsverarbeitung entweder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem nach § 35 Abs. 7 SGB I gleichgestellten Staat (vgl. die dort Komm.) oder in einem Drittland sowie einer internationalen Organisationen mit Angemessenheitsbeschluss der Kommission gemäß Art. 45 Abs. 1 DSGVO erfolgt (vgl. hierzu die Komm. zu § 77 Rz. 16 ff.).

Durch den letzten HS mit seinem Verweis auf Art. 45 Abs. 1 DSGVO wird gewährleistet, dass Sozialdaten nicht in unsichere Drittstaaten übermittelt werden.

Die Zulässigkeit einer Bestimmung, mit der die Möglichkeit der Auftragsverarbeitung außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie sicherer Drittstaaten oder internationaler Organisationen mit Angemessenheitsbeschluss eingeschränkt wird, ergibt sich aus Art. 49 Abs. 5 DSGVO, weil sie im Ergebnis eine Beschränkung der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer vorsieht (BT-Drs. 18/12611).

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