Rz. 2

Die Vorschrift leitet den Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels ein. Dieser enthält seit dem 25.5.2018 nur noch ergänzende Regelungen zu den sich seit diesem Zeitpunkt unmittelbar aus Kapitel III der DSGVO (Art. 12 bis Art. 23 DSGVO) ergebenden Rechten der betroffenen Person.

§ 81 Abs. 1 regelt das Recht der betroffenen Person, sich an die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden zu wenden.

In Abs. 2 und 3 werden für die in § 35 SGB I genannten Stellen, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften sowie für die Datenstelle der Rentenversicherung Festlegungen getroffen, wann diese als Stellen des Bundes oder als öffentliche Stellen der Länder gelten und daraus folgend die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht bei dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) oder bei dem oder der Landesdatenschutzbeauftragten bzw. der nach Landesrecht zuständigen eingerichteten Stelle liegt.

Ferner werden den Stellen nach § 35 SGB I mit Abs. 4 Pflichten zugeordnet, vor allem die Pflicht zur Bestellung eines internen behördlichen bzw. betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Seit dem 25.5.2018 wurde diese Pflicht auch auf die Auftragsverarbeiter ausgeweitet.

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