Rz. 9
Abs. 2 verweist in Satz 1 direkt auf die Regelungen der §§ 14 bis 16 BDSG und enthält keine eigenen Regelungen. Satz 2 stellt klar, dass bei öffentlichen Stellen der Länder anstelle der oder des Bundesbeauftragten die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle tritt.
2.2.1 Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten nach Art. 57 DSGVO i. V. m. §§ 14 und 15 BDSG
Rz. 10
Korrespondierend mit dem Anrufungsrecht nach Abs. 1 enthält bereits Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO für die Aufsichtsbehörde die Verpflichtung, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen; dies wird in § 14 Abs. 1 Nr. 6 BDSG aufgegriffen.
Rz. 11
Darüber hinaus hat die oder der Bundesbeauftragte nach § 14 Abs. 1 BDSG, aber auch unmittelbar aus Art. 57 DSGVO, insbesondere noch folgende Aufgaben:
- die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz zu überwachen und durchzusetzen,
- die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die für sie bestehenden Pflichten zu sensibilisieren,
- auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte zur Verfügung zu stellen und ggf. zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
Rz. 12
Die oder der Bundesbeauftragte erstellt gemäß § 15 BDSG einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen enthalten kann, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO. Dieser Bericht wird dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung übermittelt und der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) zugänglich gemacht.
2.2.2 Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten nach Art. 58 DSGVO i. V. m. § 16 BDSG
Rz. 13
Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten ergeben sich zunächst unmittelbar aus Art. 58 DSGVO, auf den auch § 16 Abs. 1 Satz 1 BDSG verweist. Die Aufsichtsbehörden sollten nach Erwägungsgrund (EG) 129 DSGVO in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und wirksamen Befugnisse haben, um die Überwachung und Durchsetzung der DSGVO sicherzustellen, insbesondere im Fall von Beschwerden natürlicher Personen. Dies wurde durch umfangreiche Untersuchungs-, Abhilfe- und Sanktions- und Genehmigungsbefugnisse sowie beratende Befugnisse umgesetzt.
Art. 58 DSGVO enthält in Abs. 1 zunächst Untersuchungsbefugnisse (Rz. 14); überträgt mit Abs. 2 den Aufsichtsbehörden umfassende Abhilfebefugnisse (Rz. 15).
2.2.2.1 Untersuchungsbefugnissse
Rz. 14
Jede Aufsichtsbehörde, also jede für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle (vgl. Rz. 5) verfügt nach Art. 58 Abs. 1 DSGVO über folgenden Untersuchungsbefugnisse:
2.2.2.2 Abhilfebefugnisse
Rz. 15
Laut EG 129 DSGVO sollte den Aufsichtsbehörden ausdrücklich auch die Befugnis eingeräumt werden, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.
Die oder der Bundesbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
Konkret gestatten die Abhilfebefugnisse gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO den Aufsichtsbehörden (Rz. 5)
- einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter
- zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen (Buchst. a); übernommen in § 16 Abs. 2 Satz 4 BDSG, nachdem die oder der Bundesbeauftragte den Verantwortlichen auch davor warnen kann, "dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen",
- zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat (Buchst. b),
- anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen (Buchst. c),
- anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge ggf. auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen (Buchst. d),
- den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen (Buchst. e, vgl. die Komm. zu § 83a Rz. 21),
- eine vorübergehende oder en...