Rz. 17
Kommt die oder der Bundesbeauftragte zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt sie oder er dies nach § 16 Abs. 1 BDSG der zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mit. Damit wird dieser Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben, bevor die oder der Bundesbeauftragte von ihren bzw. seinen Befugnissen gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. b bis g, i und j DSGVO (vgl. Rz. 15) gegenüber dem Verantwortlichen Gebrauch macht.
"Durch die Mitteilung wird insbesondere gewährleistet, dass die zuständige Fachaufsichtsbehörde Kenntnis von dem Verstoß erhält und vor der Ausübung weitergehender Befugnisse durch die oder den Bundesbeauftragten Anspruch auf rechtliches Gehör findet. Die Gefahr divergierender Anweisungen zwischen Datenschutzaufsicht und Recht- oder Fachaufsicht wird hierdurch reduziert. Widersprüchliche Auffassungen der Datenschutzaufsicht und der Fachaufsicht sind auf dem Gerichtsweg zu klären. Widerspricht die Verfügung der oder des Bundesbeauftragten der Rechtsauffassung der Fachaufsichtsbehörde, kann diese den Verantwortlichen zur gerichtlichen Klärung anweisen" (BT-Drs. 18/11325).
Von der Einschaltung der Recht- und Fachaufsicht kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BDSG).
Rz. 18
§ 16 Abs. 2 BDSG regelt die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten bei Datenverarbeitungen, deren Zwecke außerhalb der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 liegen sowie Datenerarbeitungen im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 (BT-Drs. 18/11325). Danach beanstandet die oder der Bundesbeauftragte festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die Stellungnahme soll nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BDSG auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BDSG von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.