Rz. 11

Sofern die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden sollen als den, für den sie erhoben wurden, so sind der betroffenen Person vordieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Art. 13 Abs. 2 DSGVO (Rz. 6 und 9) zur Verfügung zu stellen.

Es handelt sich um eine (Folge-)Informationspflicht, die es bis zum 25.5.2018 im deutschen Datenschutzrecht, insbesondere im Sozialdatenschutz nicht gab. Die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO) machen es erforderlich, dass die betroffene Person auch über die Existenz des (Weiter-)Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird.

 

Rz. 12

Die Übermittlung an einen Dritten ist häufig eine Zweckänderung, so dass nach Auffassung der Aufsichtsbehörden schon aus diesem Grund vor der Übermittlung die betroffene Person entsprechend zu informieren ist (vgl. Offizielles Kurzpapier Nr. 10 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder – Datenschutzkonferenz – DSK). Darüber hinaus stellt danach "Art. 14 Abs. 3 Buchst. c DSGVO klar, dass bei der Offenlegung an einen neuen Empfänger (einschließlich Auftragsverarbeitern, vgl. Art. 4 Nr. 9 DSGVO) informiert werden muss, soweit dieser nicht von der bereits nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO erteilten Information über Empfänger oder Empfängerkategorien umfasst ist".

Es empfiehlt sich daher, bereits beim Erfüllen der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO (vgl. Rz. 7 und 8) auf beabsichtigte Weiterverarbeitungen einschließlich absehbarer Datenübermittlungen und ihre Zwecke hinzuweisen, um später nicht zunächst nochmals Kontakt mit der betroffenen Person aufzunehmen zu müssen, bevor die Weiterverarbeitung erfolgen darf.

 
Hinweis

Für die Stellen nach § 35 SGB I gelten nach § 82 Ausnahmen von diesen Mitteilungspflichten (vgl. Rz. 31 ff.).

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