Rz. 17
Sofern folgende Voraussetzungen vorliegen, kann die betroffene Person nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung verlangen:
- Buchst. a) Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen, dies korrespondiert mit dem Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO i. V. m. dem Grundsatz der "Richtigkeit" des Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO (vgl. Rz. 5), § 84 Abs. 2 enthält hierzu für Sozialdaten weitere Ergänzungen,
- Buchst. b) Die Verarbeitung ist unrechtmäßigund die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten; die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich nach Art. 6 DSGVO und wird in der Kommentierung zu § 67b ergänzend erläutert (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO, Rz. 12).
- Buchst. c) Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO, Rz. 15), oder
- Buchst. d) Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (vgl. Rz. 32 ff).
Rz. 18
Auf die Tatsache, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beschränkt wurde, sollte in dem System unmissverständlich hingewiesen werden (EG 67 DSGVO).
Rz. 19
Die Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten könnte z. B. durch ihre (vorübergehende) Auslagerung bestehen, d. h. "dass ausgewählte personenbezogenen Daten vorübergehend auf ein anderes Verarbeitungssystem übertragen werden" (EG 67 DSGVO).
Weitere Möglichkeiten sind das Sperren bzw. Untersagen der weiteren Verarbeitung durch die Nutzer. Dies geschieht entweder durch Kenntlichmachen der betreffenden Daten in den Akten und Unterlagen oder in automatisierten Dateisystemen durch technische Vorkehrungen in der Weise, dass die personenbezogenen Daten in keiner Weise weiterverarbeitet und nicht verändert werden können.
Rz. 20
Bevor die Maßnahmen zur Beschränkung wieder aufgehoben werden, z. B. weil die Richtigkeit der Daten geklärt wurde (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO), hat der Verantwortliche die betroffene Person nach Art. 18 Abs. 3 DSGVO über die beabsichtigte Beendigung zu unterrichten.