Rz. 35

Die betroffene Person muss nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden.

 

Rz. 36

Dieser Hinweis auf das Widerspruchsrecht hat nach Art. 21 Abs. 4 letzter HS DSGVO in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen. Art. 12 Abs. 1 DSGVO enthält hierzu die Modalitäten, in dem er den Verantwortlichen auch für die Mitteilung nach Art. 21 DSGVO zu geeigneten Maßnahmen verpflichtet, um der betroffenen Person alle Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Es wird ergänzend auf die Kommentierung zu § 83 hingewiesen, die ab Rz. 16 ff. auch Ausführungen zu Art. 12 DSGVO enthält (vgl. Rz. 7).

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