Rz. 2

§ 85a enthält seit dem 25.5.2018 keine eigene Aufzählung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden können (vgl. § 85a a. F.).

Die Verhängung von Bußgeld bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen wird seit dem 25.5.2018 abschließend unmittelbar durch Art. 83 DSGVO geregelt, so dass die bis dahin geltenden Bußgeldtatbestände im SGB wie auch im BDSG entfallen konnten.

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