Rz. 2

Der Zweck des § 88 besteht darin, eine sozialversicherungsrechtliche Regelung für Auftragsverhältnisse unter Sozialleistungsträgern bereitzustellen, da die entsprechenden Rechtsverhältnisse vor 1983 lediglich auf der entsprechenden Anwendung bzw. im Rückgriff auf den Rechtsgedanken der Vorschriften der §§ 662 ff. BGB beruhten. Privatrechtliche Regelungen gehen aber von einer Autonomie der Vertragspartner aus, über die öffentlich-rechtliche Träger aufgrund ihrer Verpflichtung zur Gewährung gesetzlich normierter Leistungen und Aufgabenerfüllung nicht verfügen. Mit § 88 wurde demnach eine zuvor bestehende Regelungslücke geschlossen. Die §§ 662 ff. BGB gelten jedoch über § 61 innerhalb der §§ 88 ff. subsidiär (Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 13.12.2018, § 88 Rz. 30).

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